Seit Mitte Oktober Aufnahmen aus einem Auftragsforschungslabor in Mienenbüttel bei Hamburg veröffentlicht wurden, stellen sich viele Menschen vermehrt die Frage, was es mit diesen Versuchen auf sich hat. Um was für Versuche geht es da? Sind solche Versuche überhaupt erlaubt?
Die Video-Bilder aus dem LPT sind irritierend und lassen wohl niemanden kalt. Allerdings sind sie auch für Experten nur sehr schwer einzuordnen, ohne eine behördliche Untersuchung: Wie ist zu den dargestellten Situationen gekommen; was ist danach passiert? Solche Fragen können nur durch das laufende Ermittlungsverfahren beantwortet werden. Allerdings vermitteln die Bilder nicht den Eindruck, dass dort nach den geltenden Tierschutz-Standards gearbeitet wurde. Dies überprüfen zur Zeit die zuständigen Behörden. Laut eigener Aussage will LPT den Standort Mienenbüttel Anfang nächsten Jahres schließen. In der Zwischenzeit stehen zusätzlich zu möglichen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz mehrere Vorwürfe zu wiederholtem wissenschaftlichem Fehlverhalten des Unternehmens im Raum. Die behördlichen Ermittlungen wurden dahingehend ausgeweitet.
Aus diesem Anlass hat die Redaktion „Tierversuche verstehen“ daher wichtige allgemeine Hintergrundinformationen zusammengestellt, die auf die fünf häufigsten Fragen Antworten geben.
- Der gesetzliche Rahmen für Tierversuche wird seit 2010 in der ganzen EU verbindlich in der EU-Richtlinie 2010/63/EU geregelt.
- In Deutschland wurden 2013 das Tierschutzgesetz (TierSchG), die Tierschutzversuchstierverordnung (TierSchVersV) sowie die Versuchstiermeldeverordnung (VTMO) an die EU-Richtlinie angepasst. (à zum aktuellen EU-Vertragsverletzungsverfahren siehe Hintergrund #5).
- In der EU-Richtlinie sind neben allgemeinen Bestimmungen, unter welchen Bedingungen und zu welchen Zwecken Tierversuche zulässig sind, auch konkrete für den Tierschutz wichtige Vorgaben zur Haltung und Pflege verschiedener Tierarten enthalten. Dies umfasst auch z.B. zulässige Käfiggrößen und die Versorgung kranker oder verletzter Tiere.
- Grundsätzlich gilt: Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, wenn es keine Alternative gibt, eine wissenschaftliche Frage anders zu beantworten.
- Für die Genehmigung und Überwachung von Tierversuchen sind die zuständigen Behörden in den jeweiligen Bundesländern verantwortlich.
- Im Tierversuchsbereich gibt es viel mehr Vorschriften, Kontrollen und Auflagen als in allen anderen Bereichen der Tiernutzung. Aber natürlich ist kein System unfehlbar.
- Auch die persönliche Verantwortung jeder Person, die an einem Tierversuch beteiligt ist, ist von entschiedener Bedeutung für eine optimale Kombination von Tierschutz und wissenschaftlicher Qualität.
- Weitere Informationen dazu: https://www.tierversuche-verstehen.de/recht/
- Es geht beim LPT um so genannte „Tierversuche zu regulatorischen Zwecken“.
- Bei solchen Versuchen werden neue Medikamente, Chemikalien, Lebensmittel, etc. auf ihre Sicherheit/Unbedenklichkeit getestet.
- Viele dieser Tests sind gesetzlich vorgeschrieben, etwa im Arzneimittelgesetz oder der Chemikalienrichtlinie.
- Bevor z.B. ein Medikament an Menschen in klinischen Studien verabreicht werden darf, sind sogenannte präklinische Versuche an Tieren vorgeschrieben, um das Risiko für die Probanden und Patienten zu minimieren. Dies fordert auch der weltweit gültige Ethik-Kodex „Deklaration von Helsinki“, der Menschen in medizinischer Forschung schützen soll.
- In Deutschland werden aktuell weniger als 20% aller Versuchstiere in Tierversuchen zu regulatorischen Zwecken eingesetzt. Die meisten Versuche finden in der Grundlagenforschung statt.
- Die mit Abstand häufigsten Versuchstiere sind Mäuse, Ratten und Fische (92%). Nur ein sehr kleiner Teil der Versuchstiere sind Affen (0,13%), Hunde (0,12%) oder Katzen (0,03%). Von diesen vergleichsweise wenigen Tieren wird der Großteil (~70%) in Tierversuchen zu regulatorischen Zwecken eingesetzt (Affen: 80%, Hunde: 60%, Katzen: 61%).
- Weitere Informationen dazu:
- https://www.tierversuche-verstehen.de/vorgeschriebene-tierversuche/
- https://www.tierversuche-verstehen.de/zahl-der-versuchstiere-sinkt-2017-trotz-erhoehten-forschungsaufkommens/
- https://www.tierversuche-verstehen.de/wenn-medikamente-an-menschen-getestet-werden/
- https://www.tierversuche-verstehen.de/reach-chemikalienverordnung-der-eu-verlangt-die-pruefung-tausender-stoffe/
- https://www.tierversuche-verstehen.de/affen/
- Fast alle Tierversuche müssen bei den zuständigen Behörden in einem aufwändigen, mehrstufigen Verfahren genehmigt werden.
- Das betrifft bei Versuchen mit Affen immer auch gesetzlich vorgeschriebene Versuche zu regulatorischen Zwecken (s.o.), die mit anderen Tierarten nicht genehmigungs-, sondern „nur“ anzeigepflichtig wären.
- Die Anzeige unterscheidet sich von der Genehmigung dadurch, dass die Behörde keine externen Gutachter zur Bewertung des Versuchsvorhabens einschalten muss (sog. Tierversuchskommission nach §15 TierSchG).
- Im Genehmigungsantrag muss die Sachkunde aller am Versuch beteiligten Personen (auch in der Versuchsplanung) nachgewiesen werden. (gemäß §3 und §1616 TierSchVersV)
- Weitere Informationen dazu:
- https://www.tierversuche-verstehen.de/genehmigungsverfahren/
- https://www.tierversuche-verstehen.de/affen/
- Auch alle Versuche, die voraussichtlich zu schweren Belastungen der Versuchstiere (Schmerzen, Leiden, Schäden) führen könnten, müssen explizit genehmigt werden, und zwar bei jeder Tierart.
- Es gibt vier Belastungskategorien (auch Schweregrade genannt): „Keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“, „geringe Belastung“, „mittlere Belastung“ oder „schwere Belastung“.
- Alle Eingriffe oder Behandlungen, die bei den Versuchstieren zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führen können, fließen in diese Einschätzung der Gesamtbelastung mit ein. Dazu zählt z.B. bei sozial lebenden Tierarten auch eine (möglichst kurzzeitige) Isolation von Artgenossen (Einzelhaltung). Sozial lebende Tiere sind grundsätzlich in Gruppen zu halten, solang eine Isolation nicht versuchsbedingt notwendig ist.
- Um die Belastung durch die Versuche möglichst gering zu halten, werden Abbruchkriterien (sog. „humane endpoints“) definiert. Bei Überschreitung dieser vor Versuchsbeginn festgelegten Kriterien (z.B. in der Krebsforschung: Tumorgröße, Gewichtsverlust oder bestimmte Nebenwirkungen bei Medikamententests) muss der Versuch abgebrochen werden. Gegebenenfalls müssen die Tiere dann auch von ihren Leiden erlöst, d.h. eingeschläfert, werden.
- Seit Juli 2018 läuft zu den gesetzlichen Regelungen bei Tierversuchen ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland. Darin werden einzelne Punkte der Richtlinie benannt, die nach Auffassung der EU-Kommission nicht korrekt in deutsches Recht umgesetzt wurden.
- Das Verfahren hat im Juli 2019 die nächste Stufe erreicht, da die EU-Kommission die bisher dargelegte Einschätzung der Bundesregierung, die Richtlinie sei eben doch korrekt umgesetzt, nicht teilt.
- Wie alle EU-Vertragsverletzungsverfahren unterliegt auch dieses der Geheimhaltung. Bekannt gemacht wurden nur grobe Themenfelder, in denen die Beanstandungen zu verorten sind: Kontrollen durch die Behörden, Sachkunde der Mitarbeiter, administrative Prozesse beim Genehmigungsverfahren, die Anwesenheit von Tierärzten sowie die Verwendung von Affen aus bestimmten Zuchten.
- Welche Gesetzesteile konkret beanstandet werden, wurde von keinem der Verfahrensbeteiligten kommuniziert. Die Themenfelder lassen vermuten, dass es sich nicht um Aspekte handelt die für die Vorfälle bei LPT eine zentrale Rolle spielen.
- Es ist daher nicht möglich das Vertragsverletzungsverfahren mit den Vorwürfen gegen das LPT zu vermischen. Nach derzeitigem Stand liegen die Vorwürfe gegen LPT nicht in den Themenfeldern, die aus dem Vertragsverletzungsverfahren bisher bekannt sind, sondern sind auch heute schon sanktionierbar.
Auch die neuen Vorwürfe zu wissenschaftlichem Fehlverhalten betreffen nicht die EU-Richtlinie zum Schutz von Versuchstieren. Anspruch von wissenschaftlichen Untersuchungen ist immer ein Beitrag zur Wahrheitsfindung. Daher gibt es international und selbstverständlich auch in Deutschland umfangreiche Leitlinien und Empfehlungen zu guter wissenschaftlicher Praxis (z.B. bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft, DFG). Bestehende Gesetze verpflichten bereits heute zur Einhaltung der „Guten Laborpraxis“ zum Beispiel bei Arzneimittel- und Chemikalienzulassung. Generell ist es zutiefst unmoralisch Ergebnisse in einem so sensiblen Bereich wie der Suche nach möglichen Nebenwirkungen neuer Arzneimittel zu fälschen – zum einen, weil es das Leben von Menschen gefährdet, die ein neues Mittel zum ersten Mal testen, zum anderen, weil manipulierte Ergebnisse wissenschaftlich wertlos und damit solche Tierversuche nicht vertretbar sind. - Tierversuche unter den heute geltenden Bedingungen und zu den benannten Zwecken werden auch von der EU-Kommission als unerlässlich gesehen, zuletzt geäußert in einer Antwort auf eine Europäische Bürgerinitiative (EBI).
https://ec.europa.eu/environment/chemicals/lab_animals/pdf/vivisection/en.pdf
Dort heißt es unter anderem:
„[…]Die Kommission teilt die Auffassung [der Bürgerinitiative] nicht, dass wissenschaftliche Gründe gegen die Nutzung von Tiermodellen sprechen. Tatsächlich sind Tiermodelle trotz Unterschieden zwischen Mensch und Tier ein wichtiger Antrieb des wissenschaftlichen Fortschritts bei der Entwicklung beinahe aller sicheren und wirksamen medizinischen Behandlungs- und Präventionsmöglichkeiten gewesen, die heute existieren.[…]“ - Wissenschaftliche und medizinische Fachverbände und Organisationen haben die Einführung der EU-Richtlinie europaweit aktiv unterstützt und begrüßt die Inhalte nachdrücklich.
Die Initiative „Tierversuche verstehen“ hat u.a. in diesen Beiträgen direkt nach Bekanntwerden Stellung zu den Vorfällen bezogen:
- https://www.bild.de/news/inland/news-inland/tierquaelerei-in-hamburger-labor-staatsanwaltschaft-ermittelt-65350874.bild.html
- https://www.spiegel.de/wissenschaft/medizin/stade-staatsanwaltschaft-ermittelt-gegen-tierversuchslabor-a-1291807.html
- https://taz.de/!5634406/
- https://www.researchprofessionalnews.com/rr-news-europe-germany-2019-10-biomedical-lab-under-fire-amid-animal-abuse-claims/
- Sendung des Y-Kollektiv (funk) bei YouTube:
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Zuletzt aktualisiert am 28.11.2019, 17:15 Uhr