Tierversuche und Recht - Mäuse in Käfigen

Rechtliche Grundlagen von Tierversuchen

Die Schaffung angemessener rechtlicher Rahmenbedingungen für die Durchführung von Tierversuchen erfordert eine sorgfältige und verantwortungsvolle Abwägung verschiedener Interessen.

Im deutschen Grundgesetz ist das Recht jedes Menschen auf Leben und körperliche Unversehrtheit verankert (Art. 2). Verbindliche Grundsätze für Versuche am Menschen wurden erstmals in der Geschichte im Nürnberger Kodex 1947 festgelegt. Der Kodex war ein Ergebnis der Prozesse gegen Ärzt*innen, die wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit in der NS-Diktatur vor einem US-Militärtribunal standen. Als Teil der Urteilsbegründung formulierte das Gericht den Nürnberger Verhaltenskodex für Mediziner*innen.

Auf der Basis dieses Dokuments verabschiedete der Weltärztebund 1964 eine Leitlinie für die biomedizinische Forschung am Menschen. Sie ist als Deklaration von Helsinki weltweit verbindlich (aktuelle Revision von 2013).

Die Deklaration besagt, dass Versuche am Menschen nur zulässig sind, wenn die Risiken für Patient*innen so weit wie irgend möglich minimiert wurden. Eine solche Einschätzung bzw. Minimierung der Risiken für die Teilnehmer*innen an klinischen Studien ist nur auf der Basis umfassender wissenschaftlicher Vorkenntnisse möglich. Daher legt die Deklaration weiterhin fest, dass Forschungen am Menschen erst dann durchgeführt werden dürfen, wenn alle anderen wissenschaftlich gebotenen Erkenntnismöglichkeiten der Forschung ausgeschöpft sind. Dazu gehören auch Tierversuche.

Auf Basis dessen ist die Durchführung von Tierversuchen im Arzneimittelgesetz sowie in den geltenden Arzneimittelprüfrichtlinien ausdrücklich vorgesehen. Der mögliche Nutzen für Patient*innen, die von einer neuen Behandlung profitieren, und die Belastung für die im Tierversuch verwendeten Tiere müssen also im Verhältnis betrachtet werden.

Im deutschen Grundgesetz ist die Wissenschaftsfreiheit als vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht festgeschrieben (Art. 5 Abs. 3 GG). Die Wissenschaftsfreiheit schützt das Erkenntnisstreben als Ausdruck menschlicher Eigenart und damit als einen Gesichtspunkt der Menschenwürde.

Der Tierschutz wurde im Jahr 2002 als Staatsziel in die Verfassung aufgenommen. In Artikel 20a des Grundgesetzes heißt es seitdem: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“ Damit wird sichergestellt, dass der Tierschutz bei Abwägungsentscheidungen angemessen berücksichtigt wird.

Die Konflikte zwischen der Verpflichtung, die menschliche Gesundheit zu erhalten und zu verbessern, dem wertvollen Gut der Wissenschaftsfreiheit und dem wichtigen Anliegen, Schmerzen und Leiden von Tieren zu vermeiden, können nicht durch pauschale Urteile gelöst werden. Die Tierschutzgesetzgebung in Deutschland und Europa sieht daher als zentrales Element eine sorgfältige Prüfung und Abwägung jedes einzelnen Tierversuches vor.

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