Tierversuche für Kosmetik: Ist das Verbot bedroht?

Tierversuche für dekorative Kosmetikprodukte sind in Deutschland gesetzlich untersagt. Und zwar schon seit 1986. Seit 2013 gilt in der gesamten EU ein Vermarktungsverbot für Kosmetika, die als Fertigprodukt oder deren Inhaltsstoffe im Tierversuch getestet wurden. Nun haben Wissenschaftler*innen der transatlantischen Denkfabrik t4 („Transatlantic Think Tank for Toxicology“) eine aktuelle Untersuchung veröffentlicht. Darin stellen sie fest, dass in der EU auch nach den Verboten noch Versuchstiere im Zusammenhang mit der Herstellung von Kosmetikartikeln eingesetzt wurden. Ist das Tierversuchsverbot für Kosmetik also bedroht?

Tierversuche für chemische Substanzen, die ausschließlich für die Anwendung in Kosmetikartikeln hergestellt werden, sind verboten. Das besagt die EU-Kosmetikverordnung 1223/2009. Die EU-Verordnung 1907/2006, besser bekannt als „REACH-Verordnung“, fordert jedoch, dass alle chemischen Stoffe, die in der EU in nennenswerter Menge verwendet werden, zum Schutz von Mensch und Umwelt auf ihre Sicherheit hin überprüft werden müssen. REACH verlangt außerdem: Wenn es keine anerkannte Alternativmethode gibt, müssen die Sicherheitsinformationen mithilfe von Tierversuchen gewonnen werden. Das gilt sowohl für neue als auch für bereits bekannte Stoffe, wenn es dort Datenlücken gibt. Es ergibt sich also ein Widerspruch: Unternehmen müssen Chemikalien unter Umständen mithilfe von Tierversuchen testen – auch wenn sie diese ausschließlich in Kosmetikprodukten einsetzen. Sie dürfen dann aber nicht in der EU vermarktet werden. Diesen Widerspruch hat die EU-Kommission im Jahr 2014 in einer Klarstellung aufgelöst. Sinngemäß heißt es darin: Anders als das Vermarktungsverbot, das ein Verbot von Tierversuchen bei Kosmetika im Sinne des Verbraucherschutzes verlangt, gelten durch die REACH-Verordnung Ausnahmen von diesem Verbot, die dem Arbeits- und Umweltschutz dienen.

© European Chemicals Agency

Arbeits- und Umweltschutz vs. Verbraucherschutz

Vermarktungsverbot und Chemikalienverordnung zielen also auf unterschiedliche Rechtsbereiche ab. Mitarbeitende von Herstellerfirmen in der Kosmetikindustrie sind während ihrer Arbeit den chemischen Substanzen um ein Vielfaches stärker ausgesetzt als Verbraucher*innen, die meist nur geringe Konzentrationen der Substanzen in einem gekauften Produkt vorfinden. Die nötigen Sicherheitsdaten lassen sich in vielen Fällen wiederum nur im Tierversuch ermitteln. Auch für die Umweltsicherheit lässt sich der mögliche negative Einfluss von Substanzen zum Beispiel auf Fische, Amphibien oder Vögel oftmals nur im Tierversuch untersuchen.

Die EU-Kosmetikverordnung hingegen dient vor allem dem Schutz von Verbraucher*innen. Sie verbietet nur Tierversuche, die Unternehmen durchführen würden, „um die Anforderungen dieser Verordnung [d.h. der Kosmetik Verordnung] zu erfüllen“. Das bedeutet also Tests, die Sicherheit der bestimmungsgemäßen Anwendung in Kosmetikprodukten überprüfen.

Diese Unterscheidung, die durch die Klarstellung der EU-Kommission deutlich gemacht wurde, wird von verschiedenen Interessengruppen kritisiert. Sie hat aber bisher allen Überprüfungen durch verschiedene juristische Organe der EU standgehalten.

Untersuchung zählt erstmals Umfang der Ausnahmen

Die Wissenschaftler*innen von t4 fanden in der aktuellen Studie nun heraus, dass die genannten Ausnahmen vom Vermarktungsverbot keine Seltenheit darstellen. Das ist für die Autoren ein Anlass zur Besorgnis. Gleichzeitig zeigen sie sich jedoch auch optimistisch. Denn die Untersuchung bestätigt auf der anderen Seite auch die Wirksamkeit des EU-Vermarktungsverbots: Die Zahl der Tierversuche für Kosmetik-Inhaltsstoffe ist seit Einführung des Vermarktungsverbots deutlich zurückgegangen.

© European Chemicals Agency

Insgesamt konnten die Forschenden in den Datenbanken der Europäischen Chemikalienbehörde ECHA mit Datenstand Ende Dezember 2020 419 Zulassungsanträge für Inhaltstoffe finden, die Hersteller ausschließlich in Kosmetika nutzen. In 63 dieser Zulassungsanträge waren Tierversuche auch noch nach den finalen Verbotsfristen (2009 bzw. 2013) vorgesehen.

Die ECHA entscheidet

Seit 2007 müssen Unternehmen Chemikalien, die diese in Europa einsetzen, bei der ECHA mit Sitz in Helsinki registrieren lassen. Diese überprüft die Zulassungsanträge der Hersteller und prüft die bereits vorhandenen Daten. Die ECHA macht zudem ggf. Vorgaben, welche neuen Versuche für weitere Sicherheitsprüfungen erfolgen müssen und welche Methoden dabei zu verwenden sind. Zum Konflikt zwischen der REACH-Verordnung und Tierversuchsverbot für Kosmetik hat die ECHA eine Sammlung an Fragen und Antworten herausgegeben.

„Im Allgemeinen überprüft die ECHA jeden Versuchsantrag der Industrie für neue Tierversuche für Stoffe, die ab einer Menge von 100 Tonnen hergestellt oder importiert werden“, erklärt die Behörde gegenüber „Tierversuche verstehen“ auf Anfrage. Dies solle auch gewährleisten, dass Produzenten tierversuchsfreie Methoden in Betracht ziehen. Die Ergebnisse der neuen Studie durch t4 bewertet die ECHA so: „Die Studie zeigt, dass Hersteller in vielen Fällen Alternativmethoden einsetzen konnten. Gleichzeitig zeigt die Studie aber auch, dass dies nicht in jedem Fall wissenschaftlich möglich war. Hersteller mussten daher Tierversuche einsetzten, um notwendige Informationen zu erhalten, die für die Einstufung des Risikos für Mitarbeitende in den Unternehmen erforderlich waren.“

Alternativen sind nur eingeschränkt möglich

Kosmetik Utensilien

Viele Alternativmethoden entsprächen derzeit noch nicht den REACH-Standards, so die ECHA. Es kann jedoch sein, dass keine ausreichende wissenschaftliche Eignung für eine Alternativmethode vorliege. Dann sei die Behörde verpflichtet, weitere Prüfungen anzufordern, um die Validität (Verlässlichkeit der Ergebnisse) zu sichern. Die ECHA stützt sich bei Anträgen zur weiteren Prüfung von kosmetischen Inhaltsstoffen neben der eigenen auch auf die rechtliche Auslegung der EU-Kommission.

Derzeit lassen sich laut ECHA Alternativmethoden bei Chemikalientests systematisch nur anwenden: Bei akuten und kurzfristigen Wirkungen wie Augenreizungen und wenn es darum geht herauszufinden, wie ein Stoff aus der Umwelt aufgenommen wird oder wie er sich in einem Organismus anreichert. Die Beobachtungen aus Tierversuchen dienen dazu, Langzeitwirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt nachzuweisen.

Neue Initiative für tierversuchsfreie Kosmetikprodukte

Das CAAT-Europe mit Sitz an der Universität Konstanz will diesen Widerspruch zwischen den verschiedenen Verordnungen nun auflösen. Dabei soll eine Aktionsplattform für tierversuchsfreie Kosmetikprodukte helfen. „Wir möchten auf unserer Aktionsplattform den Willen einzelner Interessengruppen, wie der Kosmetikindustrie, zur Verwirklichung von tierversuchsfreien Kosmetikprodukten demonstrieren“, sagt Prof. Dr. Marcel Leist, Co-Direktor des CAAT-Europe und Professor für In-Vitro-Toxikologie und Biomedizin an der Universität Konstanz, in einer Pressemitteilung der Universität Konstanz. Dazu wolle man gemeinsam mit Wissenschaftler*innen und politischen Entscheidungsträger*innen eine Strategie für das weitere Vorgehen zum Erreichen dieses Ziels entwickeln, so Leist weiter.

Quelle: www.biolago.org

Ist Kosmetik in der EU nun „tierversuchsfrei“ oder nicht?

Kritiker*innen sehen aufgrund der neuen Untersuchung ihre Befürchtung bestätigt. Label und Siegel, die Produkte als „tierversuchsfrei“ deklarieren, könnten ihrem Anspruch durch die Anforderungen von REACH nicht gerecht werden. Allerdings gilt schon seit der Einführung des EU-Tierversuchsverbots für Kosmetik: Daten aus Tierversuchen, die vor Ende der jeweiligen Umsetzungsfrist für das Verbot durchgeführt wurden, können Hersteller auch weiterhin für die Sicherheitsbewertung kosmetischer Mittel verwenden. Tatsächlich wurden die meisten heute bekannten chemischen Stoffe in der Vergangenheit irgendwo auf der Weilt einmal in Tierversuchen getestet. Heutige Produkte sind also zu einem großen Teil auch deswegen „tierversuchsfrei“, weil Tierversuchs-Daten aus der Vergangenheit herangezogen werden können, um ihre Sicherheit zu prüfen.

Eine alltagstaugliche Definition des Begriffs „tierversuchsfrei“ im Kosmetikkontext wird zudem weiter erschwert. Und zwar durch die genannten Ausnahmen zum Umwelt- und Arbeitsschutz sowie Regelungen für Substanzen, die sowohl zu anderen Zwecken, als auch für Kosmetikprodukte eingesetzt werden. Denn solche Substanzen fallen ausschließlich unter den Geltungsbereich von REACH.

Tierversuchsverbot für Kosmetik nicht bedroht

Das grundsätzliche Tierversuchsverbot für Kosmetik ist nicht „bedroht“, wie kritische Interessengruppen auf Grundlage der t4-Studie nun erneut behaupten. Kosmetikhersteller haben weder Verordnungen missachtet noch das Vermarktungsverbot für in Tierversuchen getestete Kosmetik umgangen. Die Analyse der Forschenden von t4 hat nur erstmals ermittelt, in welchem Umfang der Widerspruch zwischen zwei EU-Verordnungen tatsächlich zu den dadurch entstehenden Ausnahmen führt.

Letztlich steht der Gesetzgeber vor folgendem Problem: Er muss einerseits dem stetig steigenden Sicherheitsbedürfnis der Bürger*innen sowie der Verantwortung gegenüber der Umwelt und andererseits dem gesellschaftlichen Konsens „Kein Tierleid für Luxus“ gerecht werden. Die getroffenen Regeln tragen diesen gegenläufigen Interessen sehr weitgehend Rechnung. Die neue Studie der t4-Denkfabrik könnte dazu beitragen, diesen Abwägungsprozess weiter voranzutreiben.

Weitere Informationen zu Tierversuchen und Kosmetik:
Übersichtsseite: www.tierversuche-verstehen.de/kosmetik
Factsheet (PDF): www.tierversuche-verstehen.de/Factsheet_Kosmetik-Verordnung_und_REACH.pdf


Aktuelle Beiträge

Frau und Fragezeichen

Dialog

Fragen Sie uns

Unsere Experten beantworten gerne Ihre Fragen.

Kontaktformular Bestellen
Tierversuche verstehen-Podcast
"Fabeln, Fell und Fakten":