Die Belastung von Versuchstieren (Druckversion)

 Was fühlen Tiere?

 

Menschen und andere höher entwickelte Wirbeltiere, wie beispielsweise Ratten oder Mäuse, stimmen nicht nur in anatomischen Strukturen überein, sie besitzen auch dieselben Mechanismen zur Wahrnehmung von Schmerzen. Während sich Schmerz über physiologisch vergleichsweise einfach nachweisen lässt, ist es sehr viel schwieriger Leid, Angst und Belastung von Versuchstieren objektiv zu beurteilen. Mäuse beispielsweise zeigen so wenig Krankheitsanzeichen wie möglich, da sie im Freiland in ständiger Angst leben, ihren Feinden zum Opfer zu fallen. Das führt dazu, dass die Maus auch während eines Tierexperiments nahezu alle Anzeichen leichter bis mittelgradiger Schmerzen versteckt. Es wird daher nach wie vor an entsprechenden Methoden und Kriterien geforscht, um Belastungen von Versuchstieren besser beurteilen und weiter einschränken zu können.

 

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Das Wohlergehen von Tieren hat in den vergangenen zwanzig Jahren in unserer Gesellschaft einen immer höheren Stellenwert erlangt. Dem trägt auch der Gesetzgeber Rechnung. In die Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz der Versuchstiere (EU-Tierversuchsrichtlinie) sind wissenschaftliche Erkenntnisse eingeflossen, die die Einschätzung zum Wohlbefinden der Tiere sowie ihrer Fähigkeit, Schmerzen, Leiden, Ängste und dauerhafte Schäden zu empfinden, deutlich verbessern. Sie schließt daher nicht nur alle Wirbeltiere ein, sondern auch die hochentwickelten Kopffüßer (Tintenfische und Kalmare).

 

Grundlagen des Belastungskatalogs

 

Der Grundsatz (§ 1) des Deutschen Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 25. Mai 1998 schreibt vor, dass „niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf.“ Einen vernünftigen Grund sieht der Gesetzgeber im § 7 in Tierversuchen. Dieser Paragraph berücksichtigt die in der Verfassung garantierte Wissenschaftsfreiheit und erlaubt Versuche an Wirbeltieren, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere bezüglich des Versuchszwecks ethisch vertretbar sind. Das verpflichtet Wissenschaftler und Behörden, die Notwendigkeit und Angemessenheit des geplanten Tierversuchs zu prüfen und gegen die zu erwartende Belastung abzuwägen: Je höher das Leid, desto größer muss der wissenschaftliche Nutzen sein.

 

Ein auf dieser Grundlage erstellter Belastungskatalog soll Forschern helfen, einen geplanten Versuch auf Leiden, Schäden und Schmerzen für das Versuchstier vorausschauend zu beurteilen. Diese Einschätzung muss dann um eine engmaschige Überwachung des Tieres im Versuch ergänzt werden, da nicht auszuschließen ist, dass einzelne Tiere anders reagieren als zu Versuchsbeginn angenommen. Werden verschiedene Eingriffe kombiniert, ist in der Summe von einer höheren Belastung auszugehen. Und auch die Versuchsdauer kann die angenommene Belastung des Tieres wesentlich beeinflussen.

 

Tierversuche müssen gemäß der EU-Tierversuchsrichtlinie und der seit 2013 in Deutschland gültigen Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) in verschiedene Belastungsgrade eingeteilt werden. Die jeweiligen Daten sind seitdem zusammen mit den Statistiken der Tierversuchszahlen jährlich zu veröffentlichen. Dies ist in Deutschland erstmals für die Ergebnisse aus 2014 geschehen.

 

Die vier Schweregrade von Tierversuchen

 

Eingriffe oder Maßnahmen im Rahmen von Tierversuchen werden in vier Schweregrade eingeteilt.

 

„Keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“:

 

Verfahren, die gänzlich unter Vollnarkose durchgeführt werden, aus der das Tier nicht mehr erwacht, werden als „keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“ eingestuft.

 

Dies wird beispielsweise dann durchgeführt, wenn bei einem Versuchstier zur anschließenden Herstellung von Gewebeschnitten (Histologie) unter Vollnarkose das Blut durch eine Fixierlösung ersetzt wird. Ein weiteres Beispiel ist ein sogenannter Akutversuch sein, bei dem einem Tier in Narkose eine Lungenschädigung zugefügt bekommt und diese durch eine maschinelle Beatmung therapiert wird. Am Ende des Versuches wird das Tier in Narkose eingeschläfert und die Lunge histologisch untersucht.

 

Schweregrad 1 – geringe Belastung

 

Als gering belastend werden Eingriffe bezeichnet, wenn keine wesentlichen Beeinträchtigungen des Wohlergehens und des Allgemeinzustands auftreten oder wenn zu erwarten ist, dass kurzzeitig geringe Schmerzen, Leiden oder Ängste verursacht werden.

 

Solche Behandlungen würden auch beim Menschen oder bei Tieren in der ärztlichen bzw. tieräztlichen Praxis ohne Anästhesie oder weitere Schutzmaßnahmen erfolgen. Hierunter fallen beispielsweise Injektionen oder kleinere Blutentnahmen. Auch die Ohrlochmarkierung oder das Entfernen der Schwanzspitze zur genetischen Bestimmung von Mäusen fällt in diese Kategorie.

 

 

Schweregrad 2 – mittlere Belastung

 

Verfahren, die nach menschlichem Ermessen unangenehm oder schmerzhaft sind, werden als mittlere Belastung eingestuft. Hierbei werden sowohl das Befinden als auch der Schmerz des Tieres soweit wie möglich berücksichtigt. Auch Verfahren, die lang anhaltende geringe Schmerzen verursachen werden als mittlere Belastung eingestuft.

 

Operative Eingriffe unter Narkose mit geringen Folgebelastungen, wie zum Beispiel das Legen eines Dauerkatheters, fallen hierunter. Weitere Beispiele umfassen etwa, chronische Giftigkeitstest, die nicht zum Tod führen, sowie alle chirurgischen Eingriffe unter Vollnarkose, die trotz angemessenen Schmerzmitteln mit postoperativen Schmerzen verbunden sind (z.B. die chirurgische Eröffnung des Bauchraumes (Laparotomie)).

 

Schweregrad 3 – schwere Belastung

 

Hierbei handelt es sich um Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren starke Schmerzen, schwere Leiden oder Ängste verursachen sowie Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie eine schwere Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands der Tiere verursachen. Auch wenn ein Verfahren nur mittelstarke Schmerzen, mittelschwere Leiden oder Ängste verursacht, diese dann aber lang anhalten, wird es als schwere Belastung eingestuft.

 

Beispiele dafür sind die Implantation eines Kunstherzes oder Giftigkeitstest, die zum Tode führen sowie die vollständige Isolation von geselligen Tiere (z.B. Schafe) für einen längeren Zeitraum. Auch das gezielte Auslösen von Krebstumoren, die dann zum Tod führen, fällt in diese Kategorie.

 

Darüber hinaus verbietet die EU-Tierversuchsrichtlinie Verfahren, die starke Schmerzen, schwere Leiden oder schwere Ängste verursachen, die zusätzlich lang anhalten und auch nicht gelindert werden können. Zwar können die EU-Mitgliedsländer unter bestimmten Umständen von der Richtlinie abweichen, doch sind in solche besonders belastenden Versuche in Deutschland nur in absoluten Ausnahmefällen und nur unter Vorbehalt (vgl. §25 TierSchVersV) genehmigungsfähig.

 

Die genannten Kategorien sollen nicht nur eine vorausschauende Einschätzung der Belastung ermöglichen, sondern auch die Suche nach einer möglichst wenig belastenden Versuchsanordnung unterstützen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, einheitliche Kriterien für die Beurteilung der Belastung zu erstellen. Dabei unterstellt man die jeweils schwerwiegendsten Folgen, denen die Tiere nach Umsetzung aller Verbesserungsmöglichkeiten ausgesetzt sein könnten. In die Beurteilung der Belastung des Tieres im Versuch und die Zuordnung zu einem bestimmten Schweregrad fließen zahlreiche Faktoren ein. Dazu gehören neben der Art und Weise der Manipulation die Handhabung, die Art und Intensität der zugefügten Schmerzen, Leiden und Schäden, die Tierart und der Genotyp sowie der Entwicklungsgrad, das Alter und das Geschlecht der Tiere. Der Belastungskatalog kann und will jedoch keine ethische Abwägung ersetzen und ist auch kein Ausweg aus dieser Verpflichtung.

 

Nach Durchführung des Versuchs werden – gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines nicht plangemäßen Versuchsverlaufs – die Schweregrade nach den tatsächlichen Belastungen für die Tiere erfasst. Diese Information ermöglicht, belastende Versuchsmodelle besser zu erkennen. Sie soll dazu beitragen, dass Versuchsanordnungen im Hinblick auf eine mögliche Belastungsreduktion überarbeitet werden (Refinement) und die Suche nach Ersatzmethoden verstärkt wird (Replacement, Reduction).

 

Im Jahr 2014 wurden in Deutschland überwiegend Tierversuche mit lediglich geringer Belastung mit einem Anteil von etwa 60% durchgeführt. Der Anteil an Tierversuchen mit mittlerer Belastung lag bei etwa 21%, 6% der Versuchstiere waren einer schweren Belastung ausgesetzt. Bei etwa 13% der Versuchstiere wurde die Lebensfunktion nicht wieder hergestellt, d.h. sie wurden in eine tiefe Vollnarkose versetzt, aus der sie nicht mehr erwacht sind.

 

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